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Führen eines Registers bei überregionalen Pferdeveranstaltungen

Durch eine Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung zur Equine Infektiöse Anämie (EIA) werden die Veranstalter zum Führen eines Pferderegisters verpflichtet.

Führung von Registern bei überregionale Veranstaltungen mit Einhufern gem. § 3a Abs. 1 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer, auch bezeichnet als Equine Infektiöse Anämie
(EIA), ist eine bei Pferden, Eseln und Maultieren auftretende und durch ein Virus hervorgerufene Tierseuche, die der Anzeigepflicht unterliegt. Das Virus kursiert im Blut infizierter Pferde und wird durch stechende Insekten übertragen. Eine direkte Übertragung von Pferd zu Pferd ist zwar möglich, aber sehr selten und erfordert engen Kontakt zwischen Pferden.

Durch die Ergänzung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung werden Veranstalter von überregionalen Veranstaltungen (z.B. von breitensportlichen Veranstaltungen, Lehrgängen, Wanderritte u.s.w) dazu verpflichtet, Listen zu führen, um den Namen, die Transpondernummer (bei Equiden, die vor 2009 geboren wurden und noch keinen Transponder haben die Lebensnummer) und die Kontaktdaten des Haltungsbetriebes eines jeden Equiden zu erfassen. Hintergrund der Änderung ist, die epidemiologischen Nachforschungen von Seiten der Veterinärbehörden im Falle eines Ausbruchs der Erkrankung zu vereinfachen.

Welche Daten müssen erfasst werden, wer muss sie erfassen und wie lange müssen sie aufbewahrt werden?

• Name des Equiden
• Transpondercode (bei Equiden, die vor 2009 geboren wurden und noch keinen Transponder haben, die Lebensnummer; siehe Equidenpass)
• Name und Anschrift des Halters
• Standort der Haltung oder des Betriebes
Die Verordnung sieht vor, dass die Informationen von den Veranstaltern erfasst und auf Verlangen den Behörden vorzulegen sind. Das Register ist für drei Kalenderjahre aufzubewahren.
Das Register kann in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden.

Was ist eine überregionale Veranstaltung ?

Nach Auskunft des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sind die Begriffe „regionale“ bzw. „überregionale“ Veranstaltung im Hinblick auf § 3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung wie folgt auszulegen:
1. Eine regionale Veranstaltung ist eine Veranstaltung, bei der Einhufer verschiedener Bestände ausschließlich aus einem Regierungsbezirk und/oder aus unmittelbar an diesen Regierungsbezirk angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden zusammenkommen. Dabei ist es unerheblich, ob die an den jeweiligen Regierungsbezirk angrenzenden Landkreise in Bayern liegen oder in einem benachbarten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.
Die Führung eines Registers gemäß § 3a Abs. 1 Einhufer-Blutarmut-Verordnung ist nicht erforderlich.

2. Eine überregionale Veranstaltung ist eine Veranstaltung, bei der auch Einhufer aus nicht unter Nr. 1 fallende Gebietskörperschaften teilnehmen. Die Führung eines Registers gemäß § 3a Abs. 1 Einhufer-Blutarmut-Verordnung ist erforderlich.

Ein entsprechendes Merkblatt werden wir in zukunft den Anträgen auf Veranstalterhaftpflicht beifügen.

Heiner Natschack

 

Gelesen 2451 mal Letzte Änderung am Montag, 23 November 2020 10:26

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