Wegen der Berichterstattung in den Medien zur Änderung der Vorschriften zum Pferdetransport ist es zu einer Verunsicherung unserer Mitglieder im Bezug auf den Pferdetransport gekommen.
Leider werden dazu viele falsche Informationen verbreitet.
Wir haben daher Anfragen an verschiedene zuständige Behörden gestellt und werden nach Erhalt der Rückmeldungen darüber berichten.
Soviel kann man aber jetzt schon sagen:
1. Für den nichtgewerblichen Pferdetransport hat sich nichts geändert.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t fallen weiterhin nicht unter die Vorschriften zur Güterbeförderung.
Der Unterschied zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Beförderung ist leider nicht eindeutig definiert:
Art. 4 Buchstabe r der VO EG Nr. 561/2006
„nichtgewerbliche Beförderung“
jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
2. Gewerblicher Pferdetransport fällt weiterhin unter diese Vorschriften.
Die Änderung der EU-Vorschrift betrifft aber nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Hier wurde die Grenze von 3,5 t auf 2,5 t herabgesetzt.
VO EG Nr. 561/2006:
Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
Artikel 2 aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, …
3. Für den gewerblichen Pferdetransport innerhalb Deutschlands hat sich nichts geändert.
Für Fahrzeugkombinationen deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zwischen 2,8 t und 3,5 t liegt, gilt die Fahrpersonalverordnung. Ein Fahrtenschreiber ist danach nicht erforderlich aber Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten. Aufzeichnungen sind zu führen.
Über 3,5 t gilt die EU Verordnung 561/2006 und es ist ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben.
4. Ob eine Kombination von PKW und Pferdeanhänger über 2,5 t zulässige Höchstmasse beim gewerblichen Transport unter die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtenschreibern fällt, konnten wir bisher nicht klären. Wir warten auf eine Aussage der zuständigen Behörden
Ergänzung 17.07.2026:
Zu unsere Anfragen bei den zuständigen Behörden erhielten wir leider keine verbindliche Antwort. Wir erhielten weder Aussagen, welche Pferdetransporte konkret unter gewerbliche Beförderungen fallen, noch ob ein Pkw mit Pferdehänger ein Fahrzeug zur Güterbefärderung im Sinne der Vorschriften ist.
Für gewerbliche Pferdetransporte können wir daher nur empfehlen, mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt abzuklären, welche Genehmigungen erforderlich sind.
5. Freizeitreiter und -fahrer sowie Hoby-Pferdehalter:
Wir können nur dringend raten, dass man sich nicht in die gewerbliche Schiene drängen lässt.
Denn wenn es sich um gewerbliche Beförderung handelt, kommt noch ein ganzer Rattenschwanz von Vorschriften dazu.
1. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
a. Genehmigung zum Gütertransport
b. Zulassungsbescheinigung für alle verwendeten Fahrzeuge (Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen)
c. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden
2. Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) i.V.m. VO EG 2005/1
a. Transportpapiere mitführen
b. Befähigungsnachweis bei Transporten über 65 km
c. Beim grenzüberschreitenden Verkehr TRACES Anmeldung beim Veterinäramt und Gesundheitsvescheinigung vom Veterinäramt
3. Viehtransportverordnung
a. Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
b. Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren
c. Desinfektionsbuch führen
Im Straf- und Bußgeldverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Das heisst, die Behörden müssen dem Betroffenen die Verfehlung nachweisen. Der Betroffene muss sich nicht zu den Vorwürfen äußern.
Link zur Übersicht der Vorschriften:über 2,5 t
Heiner Natschack
VFD Bayern