Wegen der Berichterstattung in den Medien zur Änderung der Vorschriften zum Pferdetransport ist es zu einer Verunsicherung unserer Mitglieder im Bezug auf den Pferdetransport gekommen.
Leider werden dazu viele falsche Informationen verbreitet.
Wir haben daher Anfragen an verschiedene zuständige Behörden gestellt und werden nach Erhalt der Rückmeldungen darüber berichten.
Soviel kann man aber jetzt schon sagen:
1. Für den nichtgewerblichen Pferdetransport hat sich nichts geändert.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t fallen weiterhin nicht unter die Vorschriften zur Güterbeförderung.
Der Unterschied zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Beförderung ist leider nicht eindeutig definiert:
Art. 4 Buchstabe r der VO EG Nr. 561/2006
„nichtgewerbliche Beförderung“
jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
2. Gewerblicher Pferdetransport fällt weiterhin unter diese Vorschriften.
Die Änderung der EU-Vorschrift betrifft aber nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Hier wurde die Grenze von 3,5 t auf 2,8 t herabgesetzt.
VO EG Nr. 561/2006:
Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
Artikel 2 aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, …
3. Für den gewerblichen Pferdetransport innerhalb Deutschlands gilt wie bisher die Fahrpersonalverordnung. Danach gelten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, die Lenk- und Ruhezeiten.
4. Ob eine Kombination von PKW und Pferdeanhänger über 2,5 t zulässige Höchstmasse beim gewerblichen Transport unter die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtenschreibern fällt, konnten wir bisher nicht klären. Wir warten auf eine Aussage der zuständigen Behörden
Übersicht der Bestimmungen
Wir weisen darauf hin, dass diese Ausführungen nur ein Zitieren der bestehenden Rechsvorschriften ist. Eine verbindliche Rechtsauskunft dürfen wir nicht geben.
Eine Gewähr auf Vollständigkeit können wir nicht geben.
Heiner Natschack
VFD Bayern

