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Mittwoch, 18 April 2018 10:45

Neuer Kutschenerlass in Niedersachsen ab 14.03.18 Empfehlung

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Der Kutschenerlass in Niedersachsen aus dem Jahr 2009 wurde überarbeitet und trat zum 14.03.2018 mit einigen Änderungen wieder in Kraft.

 Gibt es Auswirkungen auf Bayern. ?

 

Niedersachsen machte 2009 einen Vorstoß zur Regelung des gewerbsmäßigen Gespannfahrens.
Die Erlaubnis für gewerbsmäßiges Gespannfahren nach § 11 Tierschutzgesetz wurde danach in Niedersachsen nur mehr unter den Auflagen des "Kutschenerlasses" erteilt.
Damit hatte Niedersachsen indirekt bereits einen "Kutschenführerschein" eingeführt.
Die Gültigkeit war auf fünf Jahre beschränkt und trat daher 2014 außer Kraft. Zur Überarbeitung lies sich das Ministerium ziemlich Zeit, so dass die neue Verordnung erst zum 14.03.2018 in Kraft trat.

Diese Verordnung wurde inzwischen auch von mehreren anderen Bundesländern (Bayern nicht) übernommen.

In der neuen Verordnung gibt es sehr strickte Regelungen zu Eignung des Fahrers, Tierschutz, Ausrüstung des Gespanns sowie Zäumung und Geschirr.

Zu den Auflagen gehört:

- die Vorlage eines Kutschenführerscheins B der FN oder einer anderen gleichwertigen Fahrprüfung (z.B. VFD).
   Der in der alten Verordnung anerkannte glaubhafte Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung reicht nicht mehr.

- die Verwendung einer Zäumung mit einem von der FN gemäß LPO oder gemäß vergleichbarer Vorgaben der VFD zugelasenen Fahrgebiss.

 

Was bedeutet das für Bayern ?

1. Kutschenerlass

Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen haben den "Kutschenerlass" bereits übernommen.
In anderen Bundesländern wird er zumindest zur Auslegung tierschutzrechtlicher Normen herangezogen.
Bayern hat bisher keine entsprechende Verordnung erlassen.  Dies kann aber auch an der lange dauernden Regierungsbildung und den dadurch verzögerten Gesetzesänderungen liegen.
Es bleibt also abzuwarten, ob sich Bayern den anderen Bundesländern anschließt.

2. Vorgeschriebene Zäumung.

Die vorgeschriebene Zäumung mit Gebiss laut LPO betrifft nach dieser Regelung nur gewerbliches Gespannfahren in den betroffenen Bundesländern.
Die dadurch entstandene Signalwirkung in der Rechtsprechung kann sich aber auch auf den privaten Bereich auswirken.
Die Problematik um die gebisslen Zäumungen wird damit jedenfalls nicht kleiner. Die Hoffnung auf eine Anerkennung der gebisslosen Zäumung durch die Sachverständigen scheint mir aber damit zu schwinden.

 Link zum Kutschenerlass

Heiner Natschack

Gelesen 5568 mal Letzte Änderung am Montag, 28 Januar 2019 14:02